Förderverein

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Bild von der Gründung des Fördervereins für den Silvesterlauf:
Satzung der Förder- und Veranstaltergemeinschaft Silvesterlauf
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen „Förder- und Veranstaltergemeinschaft Silvesterlauf“. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Soest.
(3) Das Geschäftsjahr ist der 01.07. bis 30.06. des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Sports durch die Durchführung von Sport-veranstaltungen, die Zweckbetriebe sind, insbesondere des Silvesterlaufs von Werl nach Soest. Weiterer Vereinszweck ist die Beschaffung von Mitteln für die Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen Körperschaft (§ 58 Nr. 1 AO) , nämlich die noch zu gründende gemeinnützige Stiftung „Gutes erlaufen“, deren Stiftungszweck in der Stiftungssatzung näher beschrieben wird.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO 1977) .
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Gewinnanteile in Ihrer Eigenschaft als Mitglieder und keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(4) Es darf auch keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können jede natürliche oder juristische Person sowie Personenvereinigungen werden, die bereit sind, Ziele und Satzungszwecke des Vereins
nachhaltig zu fördern.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Lehnt dieser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) freiwilligen Austritt
b) Tod des Mitglieds
c) Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen
d) Ausschluss des Mitglieds.
(2) Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäfts-jahres zulässig.
Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung eines ggf. festgesetzten Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
(3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt.
Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist
Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben.
Der Beschluß über den Ausschluß ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Briefes mitzuteilen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche
aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 5 Pflichten und Rechte der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern.
(2) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag
pünktlich zu entrichten.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern und zwar:
1. dem ersten Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Schriftführer
4. dem Kassierer
5. dem Beisitzer (entsandtes Mitglied des Stiftungsrates)
Die Vorstandsmitglieder 1-4 bilden zugleich den geschäftsführenden Vorstand.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Im Gründungsjahr werden der 2. Vorsitzende und der Kassierer jeweils für 1 Jahr gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, ist der verbleibende Vorstand berechtigt, für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen, welches das Amt kommissarisch weiterführt (Recht auf Selbstergänzung) . Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet mindestens jährlich im ersten Quartal des neuen Geschäftsjahres statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder ein Fünftel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
(2) Eine Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe von Ort und Termin mindestens zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail einzuberufen.
Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen.
(3) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
(4) Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
(5) Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
(6) Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
(7) Stimmberechtigt sind alle Mitglieder.
(8) Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(9) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist, aufzunehmen.
(10) Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen. Diese Anträge sind spätestens
vor Beginn der Mitgliederversammlung schriftlich und begründet vorzulegen.
§ 9 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden, soweit diese Mitgliederversammlung eigens zu diesem Zweck einberufen worden ist.
(2) Zu dem Beschluß ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(3) Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die amtierenden Vorstandsmitglieder die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
fällt das Vermögen des Vereins an die unter § 2 Abs. 1 genannte Stiftung.
Soweit die Stiftung im Auflösungszeitpunkt nicht besteht, fällt das Vermögen je zur Hälfte an die Städte Soest und Werl zur Weiterleitung an gemeinnützige Einrichtungen.
§10 Sonstiges
Weitere Regelungen über diese Satzung hinaus erfolgen ggf. in einer gesonderten Geschäftsordnunggesonderten Geschäftsordnung 
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